WERKVERTRAGSRECHT
Der Begriff des Werkvertrages unterstellt einen gegenseitigen Vertrag, durch den sich aber eine Partei, nämlich der Unternehmer, zur Herstellung eines versprochenen Werkes verpflichtet und die andere Partei, der Besteller, zur Zahlung der vereinbarten Vergütung. Typischer Werkvertrag ist der Bauvertrag, der Handwerkervertrag, der Reparaturvertrag, der Wartungsvertrag auch bei Kraftfahrzeugen und Maschinen, der Beförderungsvertrag und der Reinigungsvertrag. Schwierigkeiten macht die Abgrenzung zum sog. Dienstvertrag, der überwiegend im Arbeitsrecht geregelt ist. Die Abgrenzung ist teilweise schwierig, da es auch Vermischungsformen gibt. Der Rechtsanwaltsvertrag ist nur Dienstvertrag, weil der Rechtsanwalt nicht einen bestimmten Erfolg schuldet, ebenso wie der Arztvertrag und der Wirtschaftsprüfervertrag, hingegen ist der Architektenvertrag Werkvertrag. Im Einzelfall kann aber auch der Anwaltsvertrag und der Arztvertrag einen Werkvertragscharakter haben, wenn nämlich die Erstellung eines bestimmten Gutachtens oder die Vornahme einer risikolosen kleinen Schönheitsoperation verlangt wird.