BAURECHT

Dieses Rechtsgebiet umfasst sowohl das öffentliche wie auch das private Baurecht. Das öffentliche Baurecht regelt den Konflikt zwischen den privaten Interessen eines Eigentümers und den Ordnungsvorschriften der Ordnungsbehörden. (Baugenehmigung, Bauordnungsrecht, Bauplanungsrecht.)

Im Privatrecht bedeutet dies im Wesentlichen Werkvertragsrecht, d. h. Rechtsnormen zur Regelung der Ansprüche aus Aufträgen zwischen Privaten und Bauunternehmern, Architekten, Ingenieuren etc. Dabei gelten entweder die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder der VOB – Verdingungsordnung für das Bauhandwerk.

RECHTSANWÄLTE:

Hans-Walter Becker

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