VERTRAGSRECHT

Hierunter versteht man die Gesamtheit der Verträge betreffenden Rechtssätze. Es ist für privatrechtliche Verträge gesetzlich geregelt, welche Voraussetzungen an Willenserklärungen gestellt werden. Das Vertragsrecht befasst sich deshalb vor allem mit dem Begriff Wesen, Arten, Entstehung, Inhalt, Veränderung und Beendigung von Verträgen. Es steht damit im Gegensatz zum Deliktsrecht. Mit diesem zusammen bildet es jedoch das Recht schuldrechtlichen Verträge. Daneben gibt es familienrechtliche oder erbrechtliche Verträge. Ein Vertragsschluss ist Abschluss eines Vertrages auf der Basis übereinstimmender Willenserklärungen. Das Vertragsrecht regelt darüber hinaus die Rechtsfolgen, wenn beispielsweise beim Vertragsschluss Störungen, die den Vertragsschluss selbst betreffen, vorhanden sind oder wenn nach Vertragsabschluss Störungen in der Abwicklung der wechselseitigen Verpflichtungen entstehen.

Rechtsanwälte:

Timo Sebastian Becker
Hans-Walter Becker

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